(1) Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.
Abweichend von Unterabsatz 1 haben Erzeuger, die eine Rebfläche gemäß Artikel 216 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 gerodet haben, keinen Anspruch darauf, eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen für diese Fläche zu beantragen oder zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Genehmigung muss in dem Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können in Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe infrage kommen, die Inanspruchnahme von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die aufgrund der Rodung von Rebflächen außerhalb des betreffenden Gebiets erteilt wurden, auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten berufsständischen Organisation im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung oder einer Erzeugervereinigung im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 beschränken.
(3a) Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung der in Absatz 1 genannten Genehmigungen für Wiederbepflanzungen von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen:
a) Die Genehmigung wird in demselben von dem Mitgliedstaat festgelegten geografischen Gebiet in Anspruch genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben befanden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in diesem geografischen Gebiet aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen gerechtfertigt ist;
b) es dürfen nur Reben, aus denen bestimmte Weinsorten erzeugt werden, und Erzeugungsverfahren, für die die Mitgliedstaaten nicht festgestellt haben, dass sie den Durchschnittsertrag der Erzeugungsregion wesentlich erhöhen, oder nur traditionelle Erzeugungsverfahren dieser jeweiligen Region genutzt werden, wenn die betreffende gerodete Fläche in einer Erzeugungsregion liegt, die der Mitgliedstaat als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat;
c) die Genehmigung darf nicht in einer anderen Erzeugungsregion als derjenigen in Anspruch genommen werden, in der sich die gerodete Fläche befindet, wenn der Mitgliedstaat diese andere Erzeugungsregion als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat;
d) die Mitgliedstaaten können Kriterien für die Erteilung und Verwaltung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen festlegen, um eine Ausbreitung der Rebflächen und der Weinerzeugung in Regionen, in denen es leicht zu einem Überangebot kommen kann und in denen Krisenmaßnahmen durchgeführt wurden, zu verhindern und um Marktentwicklungen im Einklang mit ihren nationalen oder regionalen sektorbezogenen Strategien Rechnung zu tragen.
Die in Unterabsatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen gelten nicht für Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, in denen außergewöhnlich schwierige Anbaubedingungen vorliegen, die auf in Anhang II Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 ( 6 ) der Kommission genannte strukturelle und morphologische Faktoren zurückzuführen sind.
(4) Dieser Artikel findet im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen keine Anwendung.