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# Art 63 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für

a) 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder

b) 1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.

(2) Die Mitgliedstaaten können

a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;

b) die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe einschränken oder für diese Gebiete keine Genehmigungen ausstellen;

c) die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete oder für Reben, aus denen bestimmte Weinsorten erzeugt werden, oder einschränken für bestimmte Gebiete keine Genehmigungen ausstellen, in denen in begründeten Krisenfällen nationale oder unionsweite Maßnahmen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die Rodung durchgeführt werden.

Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in den betreffenden Regionen in Anspruch genommen werden müssen.

(3) In Absatz 2 genannte Einschränkungen, die angewandt werden, müssen zur Steuerung des Produktionspotenzials beitragen. Sie sind durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe zu rechtfertigen:

a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;

b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung oder eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte, die das Ansehen einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ausnutzen wollen, zu verhindern;

c) das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.

(3a) Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen umgehen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.

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Zitiervorschlag: Art 63 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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