(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 80 Absatz 5, Artikel 91 Buchstaben c und d, Artikel 97 Absatz 4, Artikel 99, Artikel 106 sowie Artikel 107 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.