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# Art 225 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Berichterstattungspflicht der Kommission

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht

d) bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle sieben Jahre über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten;

da) bis zum 31. Dezember 2023 über die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union;

db) bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der insbesondere gemäß den Artikeln 219 bis 222 erlassenen Krisenmaßnahmen;

dc) bis zum 31. Dezember 2024 über den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung einer besseren Markttransparenz gemäß Artikel 223;

dd) bis zum 30. Juni 2024 über die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch;

e) bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;

f) bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.

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Zitiervorschlag: Art 225 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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