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# Art 222b VO (EU) Nr. 1308/2013 — Berichterstattung der Kommission über Marktentwicklungen

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In ihren Berichten identifizieren die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union drohende Marktstörungen im Zusammenhang mit erheblichen Preissteigerungen oder -rückgängen auf den Binnen- oder Außenmärkten oder mit anderen Ereignissen oder Umständen mit ähnlichen Auswirkungen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Marktsituation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, über die Ursachen von Marktstörungen und über mögliche als Reaktion auf die Marktstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere in Teil II Titel I Kapitel I sowie in den Artikeln 219, 220, 221 und 222 vorgesehene Maßnahmen, sowie die Begründung für diese Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: Art 222b VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/222b

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