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# Art 222a VO (EU) Nr. 1308/2013 — Marktbeobachtungsstellen der Union

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission richtet Marktbeobachtungsstellen der Union ein, um die Transparenz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern, eine Grundlage für Entscheidungen der Marktteilnehmer und der öffentlichen Hand bereitzustellen und die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen zu erleichtern.

(2) Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden. Die Kommission kann innerhalb dieser Beobachtungsstellen ausdrücklich zwischen ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion unterschieden.

(3) Die Marktbeobachtungsstellen der Union sorgen für die statistischen Daten und Informationen, die für die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen erforderlich sind, insbesondere über:

a) Erzeugung, Versorgung und Lagerbestände,

b) Preise, Kosten und so weit wie möglich Gewinnspannen auf allen Stufen der Lebensmittelversorgungskette,

c) kurz- und mittelfristige Prognosen der Marktentwicklungen,

d) Ein- und Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung der Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Union.

Die Marktbeobachtungsstellen der Union fertigen Berichte mit den in Unterabsatz 1 genannten Elementen an.

(4) Die Mitgliedstaaten erheben die in Absatz 3 genannten Informationen und übermitteln sie der Kommission.

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Zitiervorschlag: Art 222a VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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