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# Art 214a VO (EU) Nr. 1308/2013 — Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2023-2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2022 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern

a) der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt und

b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.

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Zitiervorschlag: Art 214a VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/214a

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