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Art 193a VO (EU) Nr. 1308/2013 — Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen

VO (EU) Nr. 1308/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die ganze oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen des KN-Codes 1703 festzulegen.

(2) Die Kommission kann unter Anwendung der Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen, mit denen die Anwendung von Einfuhrzöllen für Melassen des KN-Codes 1703 ganz oder teilweise ausgesetzt wird.