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Art 180 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte

VO (EU) Nr. 1308/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.]