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Art 179 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Sonstige Durchführungsbefugnisse

VO (EU) Nr. 1308/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,

a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;

b) die beantragten Mengen ablehnen;

c) die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.