Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,
a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;
b) die beantragten Mengen ablehnen;
c) die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.