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# Art 167 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die Mitgliedstaaten können in abnehmender Reihenfolge ihrer Priorität Beschlüsse der Branchenverbände, die gemäß den Artikeln 157 und 158 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, Erzeugervereinigungen, die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannt sind, und Erzeugerorganisationen, die gemäß den Artikeln 152 und 154 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, berücksichtigen, wenn diese Verbände und Vereinigungen im Einklang mit Artikel 164 Absatz 3 und Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ für den Weinsektor in dem Wirtschaftsgebiet oder den Wirtschaftsgebieten gelten, in dem bzw. denen die Vorschriften angewendet werden sollen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

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Zitiervorschlag: Art 167 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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