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# Art 16 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass

a) jede Marktstörung vermieden wird,

b) allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und

c) die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.

(2) Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung.

(2a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze erforderlichen Informationen.

(3) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres aufgekauft oder abgegeben wurden. Diese Angaben umfassen die entsprechenden Mengen und die An- und Verkaufspreise.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/16

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