(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:
a) die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;
b) obligatorische Angaben betreffend
i) die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;
iv) Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und
v) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;
vi) Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe i;
c) fakultative Angaben betreffend
i) die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
ii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;
iii) die Begriffe betreffend einen Betrieb, die Bedingungen für ihre Verwendung und ihr Bezug zu Marken und Handelsbezeichnungen;
d) die Aufmachung betreffend
i) die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;
ii) die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"-Flaschen und -Verschlüssen;
iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;
iv) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;
v) die Kenntlichmachung der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Nennung der elektronischen Mittel gemäß Artikel 119 Absätze 4 und 5, auch mittels eines einheitlichen Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
vi) die Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte und an neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für verpflichtende Informationen, die für Verbraucher relevant sind oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher.
(2) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.
(4) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordert.