nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 87 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

(2) Die in Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3) Werden die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.

(4) Unbeschadet der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.

---

Zitiervorschlag: Art 87 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/87

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
