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# Art 8 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Befugnisse der Kommission

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen: a) zu den Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 bzw. Absatz 4; b) zu den Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie zur Regelung des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem: a) die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie der Verfahren für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen; b) die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen; c) die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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