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# Art 78 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Durchführungsbefugnisse

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem fest:

a) die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 69;

b) Vorschriften für die Beihilfe- und Zahlungsanträge gemäß Artikel 72 und die Anträge auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;

c) Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen;

d) technische Spezifikationen, die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind;

e) Bestimmungen über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Förderfähigkeit übertragen wird;

f) Vorschriften für die Zahlung der Vorschüsse gemäß Artikel 75.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 78 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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