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Art 71 VO (EU) Nr. 1306/2013 — System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.