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# Art 57 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Befugnisse der Kommission

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingungen für die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge einschließlich Zinsen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind, zu erlassen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem: a) der Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß diesem Abschnitt und für die laufende Unterrichtung der Kommission über ausstehende Wiedereinziehungen; b) der Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 57 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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