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Art 49 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Zugang zu Dokumenten

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach dem Unionsrecht erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach Unionsrecht erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. Diese Unterlagen können unter den von der Kommission aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 festgelegten Bedingungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.