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Art 40 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Einhaltung der Zahlungsfristen

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen vorgesehen, so können Zahlungen, die die Zahlstellen an die Begünstigten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt geleistet haben, nicht mehr von der Union übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind.

Damit Ausgaben, die vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigt werden, für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und gleichzeitig die entsprechenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen gehalten werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 115 mit Ausnahmen von der Regelung des ersten Absatzes zu erlassen.