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# Art 25 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Reserve für Krisen im Agrarsektor

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird eine Reserve gebildet (im Folgenden "Reserve für Krisen im Agrarsektor"), indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 gekürzt werden.

Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2 800 Millionen EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014-2020, und wird in Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 eingestellt.

Der Betrag für die Reserve beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/2093 ( 2 ) [MFR] eingestellt.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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