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# Art 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 — In dieser Verordnung verwendete Begriffe

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Betriebsinhaber“ ist ein Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; ▼C2 b) „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; ▼B c) „landwirtschaftliche Fläche“ ist eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; d) „Betrieb“ ist ein Betrieb im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3 für die Zwecke des Titels VI dieser Verordnung; e) „Direktzahlungen“ sind Direktzahlungen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; f) „sektorbezogene Agrarvorschriften“ sind alle anwendbaren Rechtsakte, die auf der Grundlage des Artikels 43 AEUV im Rahmen der GAP erlassen wurden, sowie gegebenenfalls alle delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage solcher Rechtakte erlassen wurden, und Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, soweit er für den ELER gilt; g) „Unregelmäßigkeit“ ist jede Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates.

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: a) Tod des Begünstigten; b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten; c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht; d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt; f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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