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Art 120 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Übergangsmaßnahmen

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Um den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 119 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 für die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.