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Art 118 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Umsetzungsebene

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Umsetzung der Programme und die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf der Ebene, die sie als geeignet erachten, gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht.