nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 104 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Befugnisse der Kommission

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a) Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind: i) die Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen; ii) eine Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der Zahlstellen sowie die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen; iii) die Berichte über die Bescheinigung der Jahresabschlüsse; iv) die Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der Bescheinigenden Stellen; v) die Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus den Fonds zu finanzierenden Ausgaben; vi) die Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren; vii) die Informationen über die in Anwendung von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen;

b) die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;

c) die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 104 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/104

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
