(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.