nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 74 VO (EU) Nr. 1305/2013 — Aufgaben des Begleitausschusses

VO (EU) Nr. 1305/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1305-20220630 (EUR-Lex).

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt der Begleitausschuss zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die folgenden Aufgaben wahr:

a) er wird vor Veröffentlichung des einschlägigen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und gibt eine Stellungnahme dazu ab; die Kriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;

b) er untersucht die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit den Fortschritten bei der Durchführung des Bewertungsplans für das Programm;

c) er untersucht insbesondere die Maßnahmen des Programms im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen; er wird ferner über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung anderer Ex-ante-Konditionalitäten unterrichtet;

d) er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum teil, um Informationen über die Durchführung des Programms auszutauschen; und

e) er prüft und genehmigt die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission zugeleitet werden.

---

Zitiervorschlag: Art 74 VO (EU) Nr. 1305/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/74

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
