(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wachen über die Qualität der Durchführung des Programms.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums anhand von Finanz-, Output- und Zielindikatoren.