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# Art 69 VO (EU) Nr. 1305/2013 — Gemeinsame Indikatoren

VO (EU) Nr. 1305/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1305-20220630 (EUR-Lex).

(1) Das Begleitungs- und Bewertungssystem gemäß Artikel 67 umfasst ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, den Output, die Ergebnisse und die Auswirkungen des Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu ermöglichen.

(2) Die gemeinsamen Indikatoren beruhen auf verfügbaren Daten, stehen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen des Rahmens der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und ermöglichen eine Bewertung des Fortschritts, der Effizienz und Wirksamkeit der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf Unions-, nationaler und Programmebene. Die gemeinsamen Indikatoren zur Messung der Auswirkungen beruhen auf verfügbaren Daten.

(3) Der Bewerter quantifiziert die von den entsprechenden Indikatoren gemessenen Auswirkungen des Programms. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur ländlichen Entwicklung, gewonnen wurden, bewertet die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die kombinierte Wirkung sämtlicher GAP-Instrumente.

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Zitiervorschlag: Art 69 VO (EU) Nr. 1305/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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