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# Art 60 VO (EU) Nr. 1305/2013 — Förderfähigkeit von Ausgaben

VO (EU) Nr. 1305/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1305-20220630 (EUR-Lex).

(1) Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Programm jedoch vorsehen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region, die dem Begünstigten entstanden sind, nachdem das Ereignis eingetreten ist, ebenfalls förderfähig sind.

Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen vorsehen, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die entstanden sind, nachdem der Förderantrag von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Artikel 51 Absätze 1 und 2.

(4) Zahlungen von Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Förderarten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, mit Ausnahme des Buchstaben a.

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Zitiervorschlag: Art 60 VO (EU) Nr. 1305/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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