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# Art 53 VO (EU) Nr. 1305/2013 — Netzwerk der Europäischen Innovationspartnerschaft

VO (EU) Nr. 1305/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1305-20220630 (EUR-Lex).

(1) Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 55 genannte EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.

(2) Das EIP-Netzwerk soll a) den Austausch von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern; b) einen Dialog zwischen Landwirten und der Wissenschaft einleiten und die Einbindung aller Interessengruppen in den Prozess des Wissensaustausches erleichtern.

(3) Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben: a) Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure; b) Förderung der Schaffung von operationellen Gruppen und Bereitstellung von Informationen über die im Rahmen der Unionspolitiken bestehenden Möglichkeiten; c) Erleichterung von Initiativen zur Schaffung von Clustern sowie zur Entwicklung von Pilot- und Demonstrationsprojekten, die unter anderem folgende Aspekte betreffen können: i) Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Nachhaltigkeit, der Produktion und der Ressourceneffizienz; ii) Innovationen zur Unterstützung der biobasierten Wirtschaft; iii) Biodiversität, Ökosystemleistungen, Bodenfunktionalität und nachhaltige Wasserwirtschaft; iv) innovative Erzeugnisse und Dienstleistungen für die integrierte Versorgungskette; v) Erschließung neuer Erzeugnisse und Vermarktungsmöglichkeiten für Primärerzeuger; vi) Lebensmittelqualität, Lebensmittelsicherheit und gesunde Ernährung; vii) Verringerung der Verluste nach der Ernte und der Lebensmittelverschwendung. d) Sammlung und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Technologien im Zusammenhang mit Innovation und dem Wissensaustausch sowie Austausch mit Drittländern im Bereich Innovation.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des organisatorischen Aufbaus und der Arbeitsweise des EIP-Netzwerks. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 53 VO (EU) Nr. 1305/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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