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Art 25 VO (EU) Nr. 1305/2013 — Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

VO (EU) Nr. 1305/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1305-20220630 (EUR-Lex).

(1) Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d wird natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt.

(2) Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, zur Erbringung von Ökosystemleistungen und/oder zur Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels ab, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.