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# Art 88 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Verfahren

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Anwendung der Regelung zur Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 86 droht.

(2) Auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß dieser Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

(3) Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.

(4) Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni unter Berücksichtigung der Mittelzuweisung nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus den ESI-Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. Dabei werden die Kürzungen anteilig bei jeder Priorität vorgenommen.

(5) Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den Beschluss zur Annahme des Programms.

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Zitiervorschlag: Art 88 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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