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Art 82 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Verrechnung des ersten Vorschusses

VO (EU) Nr. 1303/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.