(1) Die spezifischen Verfahren und für Zahlungsanträge zu übermittelnden Informationen in Bezug auf jeden ESI-Fonds werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
(2) Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen im Einklang mit Artikel 82 Absatz 2 der Haushaltsordnung erforderlichen Informationen.