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# Art 72 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:

a) eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;

b) die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

c) Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;

d) computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;

e) Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

f) Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

g) Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

h) Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

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Zitiervorschlag: Art 72 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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