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# Art 68 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

a) Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

b) Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

c) Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Ergänzung der Bestimmungen betreffend den Pauschalsatz und die damit in Verbindung stehenden Methoden gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 68 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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