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# Art 48 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Zusammensetzung des Begleitausschusses

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern sich der Begleitausschuss aus den zuständigen einzelstaatlichen Behörden und zwischengeschalteten Stellen und Vertretern der Partner nach Artikel 5 zusammensetzt. Die Vertreter der Partner werden von den jeweiligen Partnern in transparenten Verfahren ausgewählt, um Mitglieder des Begleitausschusses zu werden. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein.

Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" entscheiden die an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für Zusammenarbeit mitzuwirken. Dem Begleitausschuss gehören relevante Vertreter dieser Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Dem Begleitausschuss können auch Vertreter des EVTZ angehören, die mit dem Programm zusammenhängende Tätigkeiten im Programmgebiet ausführen.

(2) Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.

(3) Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

(4) Trägt die EIB zu einem Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

(5) Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

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Zitiervorschlag: Art 48 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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