(1) Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:
a) weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;
b) gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen;
c) gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Wiederverwendung der Mittel aus Absatz 1 angemessen Buch geführt wird.