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# Art 36 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Integrierte territoriale Investitionen

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfordert eine Stadtentwicklungsstrategie oder eine andere territoriale Strategie, oder ein territoriales Abkommen nach Artikel 12 Absatz 1 der ESF-Verordnung, einen integrierten Ansatz mit Investitionen aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so kann die entsprechende Maßnahme als integrierte territoriale Investition (im Folgenden "ITI") ausgeführt werden.

Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.

(2) Wird eine ITI aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt, werden in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen das Konzept für die Nutzung des ITI-Instruments und die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen beschrieben.

Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.

(3) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen an eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen delegieren, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.

(4) Der Mitgliedstaat oder die entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Begleitsystem für das Programm oder. die Programme die Ermittlung von Vorhaben und Output einer zu einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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