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# Art 34 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Lokale Aktionsgruppen

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lokale Aktionsgruppen entwerfen die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und führen sie durch.

Die Mitgliedstaaten legen für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung die jeweilige Rolle der lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden fest.

(2) Die zuständige(n) Verwaltungsbehörde(n) stellt/stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

(3) Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:

a) den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure einschließlich potenzieller Begünstigter zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektvorbereitungs- und -managementfähigkeiten;

b) das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens, das Interessenkonflikte vermeidet und gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und das die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt;

c) die Ausarbeitung und Billigung nicht diskriminierender objektiver Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, die die Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie gewährleisten;

d) die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten;

e) die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;

f) die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle noch vor der Genehmigung;

g) die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie.

Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g erfasst werden und unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen als zwischengeschaltete Stellen benannt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die lokale Aktionsgruppe ein Begünstigter sein und Vorhaben im Einklang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durchführen.

(5) Im Falle von Kooperationsmaßnahmen lokaler Aktionsgruppen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c können die Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels von der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden.

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Zitiervorschlag: Art 34 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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