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# Art 18 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Thematische Konzentration

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Interventionen, die in Bezug auf die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten. Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR, gegebenenfalls die in den nationalen Reformprogrammen identifizierten Herausforderungen sowie die entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen. Bestimmungen über die thematische Konzentration im Rahmen der fondsspezifischen Regelungen gelten nicht für technische Hilfe.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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