Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 dieser Verordnung zu betreiben und die staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ( 31 ) zurückzufordern.