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# Art 141 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.

(2) Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Annahme des Rechnungsabschlusses des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

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Zitiervorschlag: Art 141 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/141

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