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# Art 138 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Einreichung von Informationen

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Frist die in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein, und zwar

a) die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

b) die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

c) den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr.

Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.

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Zitiervorschlag: Art 138 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/138

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