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# Art 121 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Anpassung der Kofinanzierungssätze

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:

1. Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;

2. Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;

3. Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;

4. Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:

a) Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

b) Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

c) Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).

d) Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.

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Zitiervorschlag: Art 121 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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