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# Art 117 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Informations- und Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Informations- und Kommunikationsbeauftragten, der für die Koordinierung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fonds, einschließlich der einschlägigen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", zuständig ist, und informiert die Kommission darüber.

(2) Der Informations- und Kommunikationsbeauftragte ist zuständig für die Koordinierung des nationalen Netzwerks von Kommunikationsbeauftragten für die Fonds, soweit ein solches Netzwerk besteht, die Einrichtung und Pflege der Website oder des Internetportals gemäß Anhang XII und die Erstellung eines Überblicks über die auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen.

(3) Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Person, die auf Ebene des operationellen Programms für Kommunikation und Information zuständig ist, und teilt der Kommission mit, wen sie benannt hat. Gegebenenfalls kann eine Person für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(4) Die Kommission richtet Unionsnetzwerke ein, denen die von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder angehören, um einen Informationsaustausch über die Ergebnisse der Durchführung der Kommunikationsstrategien, den Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten und gegebenenfalls eine gemeinsame Planung oder Koordinierung von Kommunikationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu ermöglichen. Im Rahmen der Netzwerke wird mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen erörtert und bewertet und es werden Empfehlungen vorgeschlagen, um die Reichweite und Wirkung von Kommunikationsmaßnahmen zu verbessern und für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Maßnahmen zu sensibilisieren.

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Zitiervorschlag: Art 117 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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