nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 112 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Übermittlung von Finanzdaten

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission zu Zwecken der Begleitung auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:

a) die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b) die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

(2) Zusätzlich enthält die Einsendung zum 31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten gemäß Artikel 50 Absatz 2.

(3) Eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum 31. Januar und 31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei.

(4) Der Stichtag für die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

(5) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters, das für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 112 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/112

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
