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# Art 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Gegenstand

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden "europäische Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gilt, festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Effizienz der ESI-Fonds und die Koordinierung der ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen auf die ESI-Fonds anwendbaren Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt.

In Teil Drei werden die allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die "Fonds"), die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und Regionen erfüllen müssen, um für eine Förderung aus den ESI-Fonds in Betracht zu kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.

In Teil Vier werden die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungslegung und finanzielle Berichtigungen gelten.

Gemäß dem fünften Absatz dieses Artikels gelten die Regelungen dieser Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen"):

(1) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (im Folgenden "EFRE-Verordnung");

(2) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (im Folgenden "ESF-Verordnung");

(3) Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 (im Folgenden "KF-Verordnung");

(4) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (im Folgenden "ETZ-Verordnung");

(5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (im Folgenden "ELER-Verordnung"); und

(6) ein zukünftiger Gesetzgebungsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 - 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung").

Teil Zwei dieser Verordnung gilt für alle ESI-Fonds, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorgesehen sind. In den Teilen Drei und Vier dieser Verordnung werden ergänzende Regelungen zu Teil Zwei festgelegt, die jeweils für die Fonds bzw. für die Fonds und den EMFF gelten und durch die ausdrücklich Ausnahmeregelungen in den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen werden können. In den fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zu Teil Zwei dieser Verordnung im Falle der ESI-Fonds, zu Teil Drei dieser Verordnung im Falle der Fonds und zu Teil Vier dieser Verordnung im Falle der Fonds und des EMFF festgelegt werden. Die ergänzenden Regelungen in den fondsspezifischen Verordnungen dürfen den Bestimmungen der Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung nicht widersprechen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen hat Teil Zwei dieser Verordnung Vorrang vor den fondsspezifischen Regelungen, und die Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung haben Vorrang vor den fondsspezifischen Verordnungen.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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