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# Art 6 VO (EU) Nr. 1227/2011 — Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation

VO (EU) Nr. 1227/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) diese Verordnung zu ändern, indem

i) sie die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 so anpasst, dass die Kohärenz mit sonstigem einschlägigen Unionsrecht in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird,

ii) sie die in Ziffer i genannten Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck aktualisiert, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird;

b) diese Verordnung zu ergänzen, indem sie unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten Schwellenwerte für die Ermittlung von Ereignissen festlegt, die bei etwaiger Bekanntmachung die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würden.

(2) In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:

a) die spezifische Funktionsweise der Energiegroßhandelsmärkte, einschließlich der Besonderheiten der Strom-, Wasserstoff- und Erdgasmärkte , und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,

b) die Möglichkeit von Manipulationen über Grenzen hinweg, zwischen Strom-, Wasserstoff- und Erdgasmärkten und auf Waren- und Derivatemärkten,

c) die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise und

d) in Einklang mit den Verordnung (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EU) Nr. 1227/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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